Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B Marketing, Leadgenerierung, Buchungs- und Kommunikationsunterstützung für Tattoo- und Piercingstudios
Anbieter: Royal Colors Consulting · Inhaber: Michael Knippler
Anschrift: Op de Huuskoppel 3 · 22145 Stapelfeld · Deutschland
E-Mail: info@royalcolors.de
Stand: 17.09.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen Royal Colors Consulting, Inhaber Michael Knippler (nachfolgend „Royal Colors“), und gewerblich handelnden Tattoo- oder Piercingstudios bzw. sonstigen im individuellen Angebot oder Vertrag bezeichneten Geschäftskunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(3) Leistungsumfang, Vergütungsmodell, konkrete Vergütung, Werbebudget, Laufzeit und besondere Projektbedingungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot bzw. Dienstleistungsvertrag. Individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor.
(4) Je nach Vereinbarung erfolgt die Zusammenarbeit entweder auf Basis einer erfolgsabhängigen Provision oder gegen feste monatliche Dienstleistungsvergütung. Eine Kombination ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) „Lead“ bzw. „Interessent“ ist eine Person, deren Kontaktdaten im Zusammenhang mit einer von Royal Colors betreuten Maßnahme zur Neukundengewinnung erfasst werden.
(2) „Zurechenbarer Neukunde“ ist ein Interessent, der während der Zusammenarbeit erstmals über eine von Royal Colors betreute Kampagne, Landingpage, Leadstrecke, Buchungsstrecke oder einen sonst eindeutig zuordenbaren Akquisekanal gewonnen wird. Nachweislich bereits vorhandene Bestandskunden gelten nicht als zurechenbar.
(3) „Gebuchter Termin“ ist ein mit einem zurechenbaren Neukunden vereinbarter Tattoo- oder Piercingtermin, der im vereinbarten System, Kalender oder CRM nachvollziehbar dokumentiert ist.
(4) „Durchgeführter und bezahlter Termin“ liegt vor, wenn die vereinbarte Tattoo- oder Piercingleistung tatsächlich erbracht und vom Endkunden bezahlt wurde.
(5) „Netto-Leistungswert“ ist der tatsächlich bezahlte Preis der Tattoo- oder Piercingleistung ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
(6) „Kommunikationssystem“ bezeichnet insbesondere WhatsApp, WhatsApp Business, CRM-, Messenger-, Automations-, Kalender- oder vergleichbare Systeme, die im Rahmen der Zusammenarbeit angebunden oder genutzt werden.
§ 3 Vertragsschluss und Kommunikation
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme des individuellen Angebots, digitale Bestätigung oder eine andere eindeutig dokumentierte Zustimmung zustande.
(2) Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, können vertragsbezogene Erklärungen in Textform erfolgen. Für die operative Zusammenarbeit können insbesondere E-Mail, Messenger, CRM- und Projektmanagementsysteme genutzt werden.
§ 4 Leistungsumfang von Royal Colors
(1) Royal Colors unterstützt den Auftraggeber bei digitaler Neukundengewinnung und der Weiterverarbeitung gewonnener Interessenten.
(2) Je nach individueller Vereinbarung können insbesondere enthalten sein: Konzeption, Einrichtung, Betreuung und Optimierung digitaler Werbekampagnen; Lead- und Landingpage-Strecken; Tracking und Conversion-Messung; strukturierte Lead-Erfassung; automatisierte oder teilautomatisierte Kommunikation; Terminbuchungs- und Nachfassprozesse; Reporting und Optimierung.
(3) Interessenten können – soweit eingerichtet – Angaben zu ihrem Wunsch machen, Referenzbilder übermitteln, Beratungs- oder Tattoo-/Piercingtermine auswählen und gegebenenfalls eine Anzahlung leisten.
(4) Royal Colors wird nicht Vertragspartner der Tattoo- oder Piercingleistung. Annahme eines Endkunden, Motiv, Preis, Durchführung, Terminverschiebung, Stornierung und Ablehnung bleiben Sache des Auftraggebers.
(5) Sofern nicht ausdrücklich individuell zugesagt, schuldet Royal Colors keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine Mindestzahl an Leads oder Buchungen und keinen bestimmten Umsatz. Dies gilt insbesondere für das Festvergütungsmodell.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Preise, Bilder, Videos, Logos, Zugänge, Freigaben, Kalenderdaten und funktionsfähigen Zahlungsmittel bereit und gewährleistet die Rechtmäßigkeit sowie erforderlichen Nutzungsrechte der von ihm bereitgestellten Inhalte.
(2) Das vereinbarte Werbebudget ist fortlaufend verfügbar zu halten. Änderungen an betreuten Kampagnen, Tracking-Einstellungen, Automationen oder Buchungsprozessen sollen nur nach Abstimmung erfolgen, wenn dadurch Leistung oder Messbarkeit beeinflusst werden können.
(3) Soweit erforderlich, bearbeitet der Auftraggeber Interessenten persönlich nach, bei denen der automatisierte oder teilautomatisierte Prozess nicht zu einer Buchung führt.
(4) Der Auftraggeber informiert Royal Colors unverzüglich über Umstände, die Abrechnung, Terminstatus, Datenverarbeitung oder Funktionsfähigkeit der eingesetzten Systeme beeinflussen.
§ 6 Werbebudget und Drittanbieter
(1) Das Werbebudget trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Vergütung von Royal Colors, sofern im individuellen Angebot oder Vertrag nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Werbebudget kann unmittelbar über das Werbekonto bzw. Zahlungsmittel des Auftraggebers abgerechnet oder nach gesonderter Vereinbarung vorab zweckgebunden an Royal Colors gezahlt werden. Zweckgebunden überlassene Beträge werden ausschließlich für den vereinbarten Werbezweck eingesetzt.
(3) Kosten für Meta, WhatsApp, CRM, Hosting, Domains, Kalender-, Zahlungs-, Automations- oder sonstige Drittanbieterdienste trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Royal Colors hat keinen Einfluss auf dauerhafte Verfügbarkeit, Richtlinien, Sperren, Freigabeentscheidungen oder technische Änderungen externer Plattformen. Sachlich erforderliche Anpassungen oder vorübergehende Pausierungen bleiben zulässig.
§ 7 Vergütungsmodelle
A. Erfolgsabhängige Provision
(1) Soweit eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist, erhält Royal Colors die im individuellen Angebot festgelegte Provision für zurechenbare Neukunden, deren Tattoo- oder Piercingtermin tatsächlich durchgeführt und vom Endkunden bezahlt wurde.
(2) Bemessungsgrundlage ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der tatsächlich bezahlte Netto-Leistungswert. Die konkrete Provisionshöhe ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(3) Eine Buchung oder Anzahlung kann zunächst als vorläufiger Provisionsvorgang erfasst werden. Die endgültige Abrechnung richtet sich nach dem tatsächlich durchgeführten und bezahlten Termin, soweit das individuelle Angebot nichts Abweichendes bestimmt.
B. Feste monatliche Dienstleistungsvergütung
(4) Soweit eine feste monatliche Vergütung vereinbart ist, ist diese unabhängig von der Anzahl der generierten Leads, Buchungen, durchgeführten Termine oder dem vom Auftraggeber erzielten Umsatz geschuldet. Höhe, Fälligkeit, Mindestlaufzeit und gegebenenfalls weitere Bedingungen ergeben sich aus dem individuellen Dienstleistungsvertrag bzw. Angebot.
Gemeinsame Bestimmungen
(5) Werbebudget und Drittanbieterentgelte werden weder bei der Provision noch bei der Festvergütung automatisch angerechnet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Royal Colors stellt ordnungsgemäße Rechnungen. Zahlungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder Vertrag.
§ 8 Stornierungen, Rückabwicklung und Provisionskorrektur
(1) Rückzahlungen und Stornierungen gegenüber Endkunden richten sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Endkunde, den wirksam einbezogenen Kundenbedingungen und zwingendem Recht.
(2) Im Provisionsmodell informiert der Auftraggeber Royal Colors unverzüglich über Stornierungen, Rückzahlungen, Chargebacks oder sonstige Änderungen, die eine bereits erfasste Vergütung beeinflussen.
(3) Wird ein Termin nicht durchgeführt und besteht nach dem vereinbarten Provisionsmodell kein endgültiger Provisionsanspruch, wird eine vorläufige Abrechnung entsprechend korrigiert.
(4) Im Festvergütungsmodell haben einzelne Stornierungen, No-Shows oder ausbleibende Endkundenumsätze grundsätzlich keinen Einfluss auf die vereinbarte monatliche Dienstleistungsvergütung.
§ 9 Dokumentation, Transparenz und Leadbasis
(1) Im Provisionsmodell dokumentiert der Auftraggeber zurechenbare Beratungs-, Tattoo- und Piercingtermine vollständig und wahrheitsgemäß im vereinbarten System oder stellt Royal Colors die erforderlichen Informationen bereit.
(2) Auf berechtigte Anfrage teilt der Auftraggeber mit, ob ein provisionsrelevanter Termin stattgefunden hat, welchen Netto-Leistungswert er hatte und ob eine Zahlung eingegangen ist. Royal Colors darf geeignete Nachweise verlangen; personenbezogene Daten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.
(3) Die für den Auftraggeber generierte Leadbasis wird ihm im Rahmen des vereinbarten Systems zugänglich gemacht, soweit dem keine gesetzlichen, technischen oder plattformseitigen Gründe entgegenstehen.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Beginn, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder Dienstleistungsvertrag.
(2) Bei einer vereinbarten festen Initial- oder Testphase ist die ordentliche Kündigung während dieser Laufzeit ausgeschlossen, sofern individuell nichts anderes geregelt ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Verzögerungen wegen fehlender Mitwirkung, fehlender Zugänge, nicht bereitgestelltem Werbebudget oder nicht funktionsfähigen Zahlungsmitteln verlängern Umsetzungsfristen angemessen.
§ 11 Nachlaufende Provisionsansprüche
(1) Dieser Paragraph gilt nur, soweit ein erfolgsabhängiges Provisionsmodell vereinbart ist.
(2) Für zurechenbare Neukunden, die während der Vertragslaufzeit gewonnen wurden und deren Termin erst nach Vertragsende stattfindet, bleibt ein nach dem individuellen Angebot bestehender Provisionsanspruch erhalten.
(3) Soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für einen während der Laufzeit erstmals erfassten zurechenbaren Lead, der innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsende einen Termin beim Auftraggeber bucht und wahrnimmt.
(4) Der Auftraggeber darf die Leadbasis nach Vertragsende weiter bearbeiten; bestehende Provisionsansprüche bleiben davon unberührt.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(2) Zugriffsberechtigungen auf Kunden-, Kommunikations- und Systemdaten sind auf Personen zu beschränken, die diese für die Vertragsdurchführung benötigen.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Datenverarbeitung.
(2) Verarbeitet Royal Colors personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner Kundenbeziehung, erforderliche Datenschutzhinweise, Rechtsgrundlagen und die ihm zuzuordnenden Einwilligungen verantwortlich. Royal Colors ist für die Rechtmäßigkeit der von Royal Colors selbst zu verantwortenden Verarbeitungsvorgänge verantwortlich.
(4) Automatisierte oder teilautomatisierte Kommunikation, insbesondere über WhatsApp oder vergleichbare Messenger, wird nur im Rahmen der vereinbarten technischen und rechtlichen Voraussetzungen eingesetzt.
§ 14 Zugriff auf WhatsApp-, Messenger- und Kommunikationssysteme
(1) Soweit der Auftraggeber Royal Colors oder von Royal Colors eingesetzten technischen Systemen Zugriff auf WhatsApp-, WhatsApp-Business-, CRM-, Messenger- oder vergleichbare Kommunikationskonten gewährt, kann der technische Zugriff – abhängig von der eingesetzten Schnittstelle und Konfiguration – auch Nachrichten, Medien, Kontaktdaten oder Kommunikationsverläufe erfassen oder technisch zugänglich machen, die nicht unmittelbar aus einer von Royal Colors betreuten Werbekampagne stammen.
(2) Die Einräumung eines technischen Zugriffs berechtigt Royal Colors nicht zur freien oder privaten Nutzung solcher Inhalte. Royal Colors verarbeitet personenbezogene Inhalte nur im Rahmen des vereinbarten Zwecks, der dokumentierten Weisungen, der technisch erforderlichen Verarbeitung und der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
(3) Eine gezielte Einsichtnahme, Auswertung, Weitergabe oder sonstige Nutzung erkennbar privater oder für den Vertragszweck nicht erforderlicher Kommunikation erfolgt durch Royal Colors nicht, soweit keine gesetzliche Pflicht oder eine gesonderte rechtmäßige Weisung dies erfordert.
(4) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, für die angebundenen Systeme nach Möglichkeit ausschließlich geschäftlich genutzte Rufnummern und Konten einzusetzen und private Kommunikation von den für Kundenkommunikation und Automationen verwendeten Konten zu trennen.
(5) Der Auftraggeber informiert seine Beschäftigten und sonstigen berechtigten Nutzer der angebundenen Geschäftskonten in erforderlichem Umfang über die technische Einbindung und stellt die für seinen Verantwortungsbereich erforderlichen Informationen, Rechtsgrundlagen und internen Vorgaben sicher.
(6) Royal Colors gestaltet eigene Zugriffe nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und beschränkt Berechtigungen soweit technisch und organisatorisch möglich. Details zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, betroffenen Personengruppen, Unterauftragsverarbeitern und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen werden – soweit erforderlich – im AVV konkretisiert.
(7) Stellt der Auftraggeber fest, dass über ein angebundenes Geschäftskonto private oder für die Leistung nicht erforderliche Inhalte zugänglich sind, soll er Royal Colors unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen zur Trennung oder Einschränkung des Zugriffs veranlassen.
§ 15 Systeme, Nutzungsrechte und Daten
(1) Vor Vertragsbeginn bestehende Methoden, Vorlagen, Automationen, Systeme, Prozesse und Know-how von Royal Colors verbleiben bei Royal Colors.
(2) An individuell erstellten Endergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber räumt Royal Colors für die Vertragsdauer die erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Marken, Bildern, Texten und Materialien ein.
(4) Kundenspezifische Konten und Datenbestände sollen, soweit technisch sinnvoll und möglich, dem Auftraggeber zugeordnet werden. Agenturinterne Systeme, Templates, Quellcode und Automationslogik verbleiben bei Royal Colors.
(5) Nach Vertragsende kann der Auftraggeber einen marktüblichen Export der ausschließlich ihm zuzuordnenden Lead- und Kampagnendaten verlangen, soweit technisch verfügbar und rechtlich zulässig.
§ 16 Haftung und Freistellung
(1) Royal Colors haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Royal Colors nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Eine Haftung für bloße Umsatz-, Gewinn-, Lead-, Buchungs- oder Reichweitenerwartungen besteht nicht, soweit kein ausdrücklich garantierter Erfolg vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber stellt Royal Colors von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm bereitgestellten rechtswidrigen Inhalten, fehlenden Nutzungsrechten oder rechtswidrigen Weisungen beruhen, soweit Royal Colors die Ursache nicht selbst zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 17 Referenznutzung
(1) Royal Colors darf anonymisierte, nicht auf einzelne Endkunden zurückführbare Kampagnenergebnisse für interne Auswertungen und eigene Marketingzwecke verwenden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Die namentliche Nennung eines Auftraggebers, Nutzung seines Logos oder Veröffentlichung identifizierbarer Testimonials erfolgt nur bei entsprechender Berechtigung oder Zustimmung.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben vorrangig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Royal Colors Gerichtsstand.
(4) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.